E-Learning und die "Lehrverpflichtungsverordnung"

Das Land NRW hat kürzlich eine neue Lehrverpflichtungsverordnung für Hochschulen beschlossen. Die Änderungen sind in einem Begleitschreiben des Ministeriums erläutert. Ein wichtiger Aspekt ist die Flexibilität der individuellen Lehrverpflichtung. Doch eher versteckt findet sich - und für mich doch überraschend - ein Passus zum Thema E-Learning (vielen Dank an Holger Hansen für den Hinweis!):

    §4(6): Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.

Der Passus lässt (zum Glück) gewisse Spielräume, welche Angebotstypen nun konkret gemeint sind, und eröffnet dem einzelnen Dozierenden die Möglichkeit, mit seinem (Studien-) Dekan über eine entsprechende Anrechnung zu sprechen.

Dem vorausgegangen war ein Bericht des Landesrechnungshofs, in dem - im Anschluss an Befragungen etwa auch bei uns an der U Duisburg-Essen - für das E-Learning ein Regelungsbedarf formuliert war.

Ich finde das einen erfreulichen Schritt. Wer hatte das vor einigen Jahren gedacht: E-Learning in der "Lehrverpflichtungsverordnung"!